Satzung

Vorwort

Die gesellschaftliche Entwicklung, wirtschaftlich und gesetzlich bedingte, geänderte Rahmenbedingungen sowie die Weiterentwicklung des Vereinslebens machen eine Umgestaltung des Jägervereins und damit auch eine Neufassung seiner Satzung erforderlich.

Präambel

Die Statuten des Jägervereins aus dem Jahre 1834 bleiben in ihren Grundsätzen Grundlage für die weitere Arbeit im Jägerverein und bestimmen den Inhalt und Geist der auf die heutigen Verhältnisse abgestimmten nachstehenden Satzung. Männer und Frauen haben in gleicher Weise Zugang zu allen Ämtern und Funktionen.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Jägerverein Neheim 1834 e.V..

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen und hat seinen Sitz in Arnsberg, Stadtteil Neheim, Mendener Straße 35.

§2 Wesen und Aufgabe

Der Jägerverein ist eine Vereinigung natürlicher Personen, die sich zur Aufgabe machen, ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verfolgen.

Hierzu stellen sich die Mitglieder des Vereins die folgenden Aufgaben, die sämtlich den Voraussetzungen des § 52 Abgabenordnung entsprechen:

•    Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen

•    Pflege und Förderung von Volkstanz und Schießsport

•    Mitwirkung und Mitgestaltung am Gemeinwesen aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn, zu dem auch die Aufzeichnung und Bebilderung des Vereinslebens sowie kommunaler Ereignisse, Begebenheiten und Entwicklungen im Stadtgebiet Neheim aus dem Blickwinkel des Jägervereins gehört

•    Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, zu dem auch das traditionelle Jägerfest gehört

•    Förderung der Jugendpflege

•    Förderung der Musik durch Ausbildung und Unterhaltung einer Bläsergruppe und eines Orchesters

•    tätige und finanzielle Mithilfe bei der Denkmalpflege, Teil der Denkmalpflege können dabei der Erwerb und die Unterhaltung entsprechender Bausubstanzen sein

§3 Gemeinnützigkeit

Der Jägerverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch die vorgegebenen Aufgaben in § 2 der Satzung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft ais Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

Kein Mitglied darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein hat erwachsene Mitglieder, Jugendliche und Kinder.

Unabhängig von Nationalität, Konfession und Geschlecht kann jede Person Mitglied werden, die unbescholten und bereit ist, sich den Zielen und Zwecken dieser Satzung uneingeschränkt zu verpflichten.

Wer die Mitgliedschaft beantragen möchte, hat schriftlich seine Aufnahme in eine der vier Kompanien des Jägervereins zu beantragen (formeller Aufnahmeantrag). Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, steht dem Bewerber die Anrufung der Mitgliederversammlung offen. Die Anrufung hat binnen vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsschreibens zu erfolgen. Über seine Anrufung wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. De Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das \/ermögen des Jägervereins keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und / oder die Interessen des Jägervereins schädigt oder wenn es mit dem Jahresbeitrag nach Mahnung im Rückstand bleibt.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren.

Erkennt das ausgeschlossene Mitglied die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes nicht an, steht ihm innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen, der verpflichtet ist, sie der nächsten Mitgliederversammlung zu unterbreiten, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung behält das Mitglied seine vollen Mitgliedsrechte und -pfIichten.

Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

§5 Pflichten und Rechts aus der Mitgliedschaft

Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet, den Jägerverein nach besten Kräften zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Von ihnen wird einmal jährlich bis zum 31.03. des Jahres der Vereinsbeitrag per Lastschrifteinzug erhoben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Dem Bereichsleiter Finanzen ist mit dem Aufnahmeantrag eine Lastschrift-Einzugsermächtigung einzureichen. Sollte ein Mitglied nicht über eine Bankverbindung verfügen, so hat es bis zum 31.03. eines jeden Jahres den Jahresbeitrag in einer Summe auf das Mitgliedsbeitragskonto des Vereins zu zahlen.

Entrichtet ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht, wird es im zweiten Quartal gemahnt.

Ist auch die Mahnung erfolglos, entscheidet der geschäftsführende Vorstand, ob das Mitglied mit Ablauf des Jahres aus dem Verein ausscheidet. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann erst nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren erneut die Mitgliedschaft beantragen.

Vorher eingehende Anträge sind wirkungslos und bedürfen keiner Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes.

Der geschäftsführende Vorstand kann ein in Not geratenes Mitglied für die Dauer von einem Jahr von der Zahlungspflicht befreien. Nach Ablauf dieser Frist gelten die vorstehenden Ausführungen.

Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht und ist wählbar.

§6 Kompanien und Kommissionen

Die Kompanien bilden die Grundstruktur der Vereinsmitglieder. Alle Mitglieder, mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstands, sind Mitglieder einer Kompanie. Welcher Kompanie sich ein Mitglied anschließt, kann es frei durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand bestimmen. Es ist auch möglich, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand die Kompanie zu wechseln.

Die Kompanien sollen in eigener Entscheidung im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke des Jägervereins und im Rahmen der kompanieeigenen finanziellen Mittel eigene Aktivitäten zur Förderung der Satzungszwecke und des Zusammenhalts unter den Mitgliedern entwickeln. Sie können sich eigene, im Rahmen der Vereinssatzung liegende Richtlinien und Organisationsstrukturen geben.

Die Kommissionen des Jägervereins werden für die Erfüllung genau festgelegter und wiederkehrender Aufgaben vom geschäftsführenden Vorstand gebildet.

§7 Jugendkompanie

Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren können über den gesetzlichen Vertreter schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Jägervereins die Aufnahme in die Jugendkompanie beantragen.

Für das Aufnahmeverfahren wird auf § 4 verwiesen.

Die Mitgliedschaft in der Jugendkompanie ist beitragsfrei.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres scheiden die Jugendlichen in der Regel aus der Jugendkompanie aus.

Durch besonderen schriftlichen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand können Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Mitglied der Jugendkompanie bleiben. Für diesen Zeitraum besteht allerdings Beitragspflicht.

Ausscheidende Jugendliche bleiben, sofern keine Austrittserklärung vorliegt, Mitglied des Jägervereins und müssen ihre Kompaniewahl treffen.

Die von der Jugendkompanie vorgeschlagenen Vertreter für den Gesamtvorstand  müssen volljährig sein. Sie werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§8 Kinderkompanie

Kinder im Alter bis zu 12 Jahren können auf Antrag eines gesetzlichen Vertreters Aufnahme in der Kinderkompanie finden.

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

Ausscheidende Kinder werden, sofern keine Austrittserklärung vorliegt, Mitglieder der Jugendkompanie.

Die Kinderkompanie wird von den Kompanieführern der Kinderkompanie geleitet. Die Kompanieführer werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§9 Organe

Organe des Jägervereins Neheim sind:

•   der geschäftsführende Vorstand

•   der Gesamtvorstand

•   die Mitgliedersammlung

§10 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) setzt sich wie folgt zusammen:

•    dem Oberst (Vorsitzender)

•    dem Adjutant des Oberst (stellvertretender Vorsitzender)

•    dem Bereichsleiter Finanzen

•    dem Bereichsleiter Veranstaltungen

•    dem Bereichsleiter Schriftführung, Information und Presse

•    dem Bereichsleiter Marketing

•    dem Bereichsleiter Brauchtum

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Oberst oder den Adjutant des Oberst und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Geschäftsführung der Jägerfest Neheim GmbH und nimmt für den Verein die Gesellschafterrechte wahr.

§11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind insbesondere:

•    Führung der Iaufenden Geschäfte

•    Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

•    Aufstellung eines Haushaltsplanes

•    Erstellung der Tätigkeitsberichte

•    Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

•    Ausschluss eines Mitglieds

•    Einberufung der Mitgliederversammlung

•    Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Jägervereins

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt es, die Versammlungen des Jägervereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Der geschäftsführende Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden oder diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat eine Stimme.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes müssen die Abstimmungen geheim erfolgen.

Sollte ein Vorstandsmitglied an irgendeiner Sache persönliches Interesse haben, so hat es dies von sich aus zu offenbaren. Von der Abstimmung über diesen Punkt ist es dann ausgeschlossen.

Über die Sitzungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

§12 Einzelaufgaben von Vorstandsmitgliedern

Der Oberst ist der Repräsentant des Jägervereins. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese.

Der Adjutant des Oberst unterstützt den Oberst und vertritt ihn bei Abwesenheit.

Der Bereichsleiter Finanzen ist für das Finanzwesen des Jägervereins verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Zur ordentlichen Erledigung seiner Aufgaben kann er fachliche Hilfe in Anspruch nehmen und entsprechende Auftrage vergeben (z.B. Steuerberatung, Anwalt usw.). Er stellt die Zahlungsanweisungen aus. Er hat die finanzielle Oberaufsicht über die Kompanien.

Dem Bereichsleiter Schriftführung, Information und Presse obliegt das Schriftwesen des Vereins. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt Protokolle über Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen.

Weitere Bereichsleiter sind für Sonderaufgaben zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann Einzelheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 13 König

Der König wird in der Regel für zwei Jahre durch ein Sternschießen ermittelt. Jedes volljährige Mitglied des Jägervereins ist berechtigt, am Sternschießen teilzunehmen.

König ist derjenige, der den Rest des Sterns abschießt. Er muss in geregelten Verhältnissen leben und über einen einwandfreien Leumund verfügen. Der König wählt seine Königin selbst.

Der König ist der Repräsentant des Jägervereins und vertritt diesen neben dem Oberst nach außen.

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn eine Frau den Rest des Sterns abschießt. Sie trägt den Titel Königin und erwählt ihren König selbst.

§14 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen. Er wird mindestens vor jeder Mitgliederversammlung und jedem Jägerfest einberufen und besteht aus:

•    dem geschäftsführenden Vorstand

•    dem stellvertretenden Bereichsleiter Finanzen

•    dem stellvertretenden Bereichsleiter Veranstaltungen

•    dem stellvertretenden Bereichsleiter Schriftführung, Information und Presse

•    dem stellvertretenden Bereichsleiter Marketing

•    dem stellvertretenden Bereichsleiter Brauchtum

•    dem regierenden Königspaar sowie dem vorherigen Königspaar für die Dauer von zwei Jahren nach Ablegung der Königswürde

•    den Adjutanten des Königs und der Königin

•    einem Vertreter des Ehrenvorstandes

•    den Ehrenobristen und Ehrenadjutanten

•    den Hauptleuten und den stellvertretenden Leitern der Kompanien

•    den Leitern und stellvertretenden Leitern der Kommissionen

•    den Geschäftsführern der Jägerfest Neheim GmbH

Im Bedarfsfall können vom geschäftsführenden Vorstand weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) berufen werden.

Die Hauptleute und stellvertretenden Leiter der Kompanien, der Vertreter des Ehrenvorstandes sowie die Geschäftsführer der Jägerfest Neheim GmbH sind geborene Mitglieder des Gesamtvorstands. Die Hauptleute und ihre Stellvertreter werden von den jeweiligen Kompanien bzw. der Vertreter des Ehrenvorstandes von den Mitgliedern des Ehrenvorstandes gewählt und in den Gesamtvorstand entsandt. Unbeschadet ihrer Wahl durch die Kompaniemitglieder bzw. durch die Mitglieder des Ehrenvorstandes können sie mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Gesamtvorstandes ihres Amtes enthoben werden. Die Abwahl bedarf der anschließenden Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Mit Ausnahme des regierenden Königspaares, des vorherigen Königspaares und der geborenen Vorstandsmitglieder erfolgt die Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung des Jägervereins in einem gesonderten Wahlgang. Als gewählt gilt derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Die Amtsdauer beträgt in der Regel vier Jahre.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheides eines Gesamtvorstandsmitgliedes aus seinem Amt erfolgt eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§14 a Datenschutzregelungen

(1)    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Geburtsdatum Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2)    Soweit die Verarbeitung zur Abwicklung der Mitgliedschaft nicht ohnehin bereits rechtlich zulässig ist oder aufgrund einer rechtlichen Grundlage erforderlich ist, erklärt sich das Mitglied mit dem Beitritt einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der

(3)    datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dieses Einverständnis wird bei einem Neubeitritt eingeholt. Die gesetzlichen notwendigen Informationen werden dem Neumitglied zur Verfügung gestellt. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

(4)    Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Verwirklichung des Vereinszwecks, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse sowie im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an unbefugte Dritte) ist nicht zulässig.

(5)    Für die an der Verarbeitung von Mitgliederdaten Beteiligten wird eine Verpflichtungserklärung zum Datenschutz eingeholt. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, eine verbindliche Datenschutzordnung festzulegen. Der geschäftsführende Vorstand kann zudem einen Datenschutzbeauftragten benennen und abberufen, soweit dies rechtlich erforderlich ist.

(6)    Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

(7)    Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage, der Chronik oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung) auch ohne Zustimmung zulässig.

§15 Mitgliederversammlung

Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden soII.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleiche Befugnis wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und vom Oberst, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung in der „Westfälische Rundschau“ und in der „WestfaIenpost“ oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig (Ausnahme § 20). In der Einladung ist darauf hinzuweisen. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

•    Wahl des Gesamtvorstandes und von zwei Kassenprüfern

•    Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan

•    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

•    Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

•    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

•    Entscheidung über Beschwerden gegen Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds

•    Änderung der Satzung

•    Auflösung des Jägervereins

•    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Jägerfest Neheim GmbH

•    Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

•    Änderung der Satzung

•    Auflösung des Vereins

§17 Ehrungen und Ehrenzeichen

Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Jägerverein besonders verdient gemacht haben, können durch Ehrungen und Ehrenzeichen ausgezeichnet werden. Dies obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

§18 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer, Wiederwahl ist möglich, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.

§19 Festveranstaltung

Der Jägerverein feiert unter anderem üblicherweise in zweijährigem Rhythmus das Jägerfest als Neheimer Volksfest. Die Durchführung des Jägerfestes wird der Tochtergesellschaft „Jägerfest Neheim GmbH" übertragen.

§19 Festveranstaltung§20 Auflösung des Jägervereins

Über die Auflösung des Jägervereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. In diesem Fall ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder für den Auflösungsbeschluss erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Jägervereins wird nach Deckung aller Schulden das noch verbleibende Vermögen der Stadt Arnsberg übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder sportliche Zwecke im Bereich des Stadtteils Neheim zu verwenden hat.

§21 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. März 2015 beschlossen. Sie trat mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Ergänzung der Satzung um § 14 a wurde von der Mitgliederversammlung am 12. Juli 2018 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.